hier möchten wir Sie über alle Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie, die den Studien- und Lehrbetrieb betreffen, informieren. Alle wichtigen Änderungen erhalten Sie darüber hinaus per E-Mail – schauen Sie daher auch regelmäßig in Ihr E-Mail-Postfach der HfWU.
Mit dem Beginn des Wintersemesters 2021/22 ist die Hochschule für Wirtschaft und Umwelt (HfWU) so weit wie möglich zum Vorlesungsbetrieb in Präsenz zurückgekehrt. Die HfWU befürwortet diesen Schritt hin zu mehr Normalität. Gleichzeitig wird alles dafür getan, um für die notwendige Sicherheit in den Gebäuden der Hochschule zu sorgen. Dazu sind unterschiedliche Regelungen eingeführt worden, die den Vorgaben der Corona-Verordnung und der Corona-Verordnung Studienbetrieb des Landes Baden-Württemberg entsprechen und die von den Verantwortlichen an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt auch durchgesetzt werden.Die aktuellen Maßnahmen richten sich nach den geltenden Regelungen von Bund und Länder:
CoronaVO
CoronaVO Studienbetrieb
die Maskenpflicht endet mit Ablauf des 29. Mai 2022. Ab Montag, 30. Mai 2022, gilt für die Hochschule die Empfehlung aus §2 der Corona-Verordnung des Landes:
Es wird dringend darum gebeten, diese Empfehlungen zu beachten und auf Angehörige vulnerabler Gruppen Rücksicht zu nehmen (Lehrende und Studierende), um somit das Sommersemester in Präsenz zu gewährleisten.
Pünktlich zum Vorlesungsstart gibt es eine neue CoronaVO. Geändert hat sich allerdings nur wenig.
1. Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, ist die Teilnahme am Präsenzstudienbetrieb nicht gestattet. (gem .§2 (2) CVO Studienbetrieb)
2. FFP2-Maske: Innerhalb geschlossener Räume, d.h. insbesondere in Vorlesungen, in den Lernräumen, in den Ateliers, in den PC-Pools, in den Laboren, in den Aufenthaltsräumen, etc. besteht die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Auf dem übrigen Hochschulgelände besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes. (gem. §4 (1) CVO Studienbetrieb)
3. Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske gilt nicht für Vortragende. In diesem Fall ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. (gem. §4 (2) CVO Studienbetrieb)
4. 3G-Nachweis: Die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen in geschlossenen Räumen ist von dem Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises abhängig. (gem. §6 (1) CVO Studienbetrieb)
5. Die Nutzung studentischer Lernplätze (inkl. Ateliers, PC-Pools, Labors, etc.) sowie der Zutritt zu den Bibliotheken ist von dem Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises abhängig (gem. §7 (1) CVO Studienbetrieb)
6. Bei der Abholung und Rückgabe von Medien in der Bibliothek ist kein 3G-Nachweis erforderlich. (gem. §7 (1) CVO Studienbetrieb)
7. Die Überprüfung des 3G-Nachweis in den Präsenzveranstaltungen sowie in den studentischen Lernplätzen außerhalb der Bibliothek (inkl. Ateliers, PC-Pools. Labors, etc.) erfolgt mittels einer Stichprobenkontrolle (siehe Punkt 11 des Hygienekonzepts). (gem. §6 (3) und §7 (1) CVO Studienbetrieb)
8. Für Sanktionen bei Regelverstößen verweise ich auf Punkt 14 des beigefügten Hygienekonzepts (gem. §6 (3) und §7 (1) CVO Studienbetrieb). Bitte beachten Sie, dass je nach Fallgestaltung ein Hausverbot für bis zu drei Wochen erteilt werden kann.
9. Zudem verweise ich auf unser Hygienekonzept bzgl. der Hygieneregeln (Punkte 4, 5 und 6), der Reinigung von Oberflächen und Gegenständen (Punkt 7), dem Lüftungskonzept (Punkt 8) und der Abstandsregelungen (Punkt 10).
Mit der neuen CoronaVO Studienbetrieb gibt es einige Änderungen im Hygienekonzept der HfWU.
Die wesentlichen Änderungen sind wie folgt:
Es gilt weiterhin FFP2-Maskenpflicht.
Mit der neuen CoronaVO Studienbetrieb fällt ab dem 10.02.2022 die Verpflichtung zur Kontaktnachverfolgung weg.
Zudem können außerhalb der Alarmstufen weiterhin 3G-Kontrollen mittels Stichproben durchgeführt werden.
Mit dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 20.01.2022 wurde die vorübergehende Verlängerung der Alarmstufe II außer Kraft gesetzt. Somit findet das vorgesehene Stufensystem wieder Anwendung. Ab Montag gelten daher wieder die Regelungen für Alarmstufe I.
Insbesondere gilt damit ab Montag, 24.01.2022, im Studienbetrieb für alle Lehrveranstaltungen wieder die 3G-Regelung, so dass nicht-immunisierte Studierende mit Testnachweisen wieder an Präsenzlehrveranstaltungen teilnehmen können.
Zudem gelten in der Alarmstufe I:
· die speziellen Regelungen zum Tragen einer FFP2-Maske; die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in Lehrveranstaltungen gilt auch, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann;
· die Pflicht zum Nachweis eines tagesaktuelles Antigen- oder PCR-Tests für nicht-immunisierte Studierende bei Teilnahme an Lehrveranstaltungen;
· eine Vollkontrolle der G-Nachweise bei Lehrveranstaltungen
· 3G in Mensen.
Beachten Sie zudem, dass der Status "genesen" nur gilt, wenn der positive PCR-Test mindestens 28, jedoch nicht länger als 90 Tage zurückliegt.
Regelstudienzeit
Das MWK hat die Regelstudienzeit am 26.06.2021 erneut verlängert. Die Regelstudienzeit verlängert sich jeweils um die Anzahl der Semester, die während der Corona-Pandemie absolviert wurden, maximal jedoch um drei Semester.